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allewyl allergattigs
Kundmachung wegen Ankauf von Uniformstücken, Armatur, Munition oder Pferden

Wir Bürgermeister und Rath des Kantons Basel, geben andurch Unseren lieben Mitbürgern und Einsassen zu Stadt und Land zu vernehmen:

Dass obschon Wir bereits unterm 10 Hornung und 9 Augustmonat 1805 das Verbot erlassen haben, weder von denen unter Unserer Standeskompagnie stehenden Soldaten, noch von anderen Militärs, Monturstücke, Pferde, Wehr oder Waffen abzukaufen; Wir dennoch mit Missfallen haben vernehmen müssen, dass mehrere Unserer Angehörigen sich beygehen lassen, von entwichenen Miliärs Waffen zu kaufen.

Wir sehen uns daher veranlasst, unter Bestätigung der angeführten Verordnungen, anmit neuerdings jedermann, den Ankauf von Monturstücken, Armatur, Munition oder Pferden, von irgend einem Militär, nicht nur bey Konfiskation der erkauften Gegenstände, sondern noch nach Massgabe der Umstände, bey höherer Bestrafung ernstlich zu verbieten, und befehlen sämmtlichen Polizey-Verpflichteten auf die Handhabung dieses unseren Verbots genau zu wachen, und die Dawiderhandelnden, in der Stadt löbl. Stadt-Rath, in den Land Bezirken aber unseren geordneten Statthaltern zu Unseren Handen zu gebührender Rechtfertigung zu verzeigen.

Gegeben um zu jedermanns Verhalt und Nachachtung Unserem Amts-Blatt eingerückt zu werden, in Unserer Raths-Versammlung, den 27 Heumonat 1814.

Bürgermeister und Rath des Kantons Basel


Aus dem Kantonsblatt 1814, zweite Abteilung, dreizehntes Stück, Basel den 29. Juli, Seiten 233 bis 234

Es ist verständlich dass die Stadt es nicht mochte wenn ihre Berufssoldaten von der Standskompanie,, ihr Militärmaterial an Zivilisten verscherbeln. Die Tatsache dass das Verbot hiermit zum dritten Mal ausgesprochen wurde, zeigt dass diesem Schwund an Armeematerial nicht so leicht beizukommen war. Andererseits waren die Zeiten hart. und Wehrpflichtige mussten Ihr Militärmaterial noch selbst bezahlen. Da war eine günstige Muskete mit Bajonett und Munitionstasche aus dunkler Quelle willkommen. Quelle zu verlockend.

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