zurueck









datenschutzerklaerung

allewyl allergattigs
Erneuertes Verbot des Besuchs von Wirths- und Weinhäusern

Nachdem E. E. und W. W. Rath, auf Ansuchen der E. Verwandtschaft von Mstr. Salomon Friedrich Liechtenhahn, dem Drechsler und Bürger allhier, sich bewogen gefunden hat, demselben unterm 11. Dezember 1822 wegen Trunk und liederlichem Haushalten das Besuchen aller Wirths- und Weinhäuser auf zwei Jahre zu verbieten und ihm bei höherer Ahndung nüchternes Betragen und rechtschaffenes Haushalten anempfehlen zu lassen, findet sich Hochdesselbe veranlasst, zu verfügen: dass demselben neuerdings unklagbare Aufführung anbefohlen, ihm auf fernere zwei Jahre das Besuchen aller Wirthshäusern verboten; und der Polizei die diesfallsige Handhabung aufgetragen seyn solle.

Welches hiemit zur Warnung offenkundig gemacht wird.

Kanzlei des Kantons Basel


Aus dem Kantonsblatt 1824, vierzehntes Stück, Basel den 3. Dezember 1804, Seiten 186 bis 187

"E. E. und W. W. Rath" ist "Ein Ehrenwerter und Wohl Weiser Rat". Dessen Ratsherren lagen 1824 die Anliegen der Bürgerschaft offensichtlich so am Herzen, dass sich sie mit einem einzelnen Trunkenbold befassten, um ihn von der Quelle seines Unglücks fernzuhalten.

zurück