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Kundmachung

wegen Rettung eines ertrunkenen Kinds

Ein nicht gar zweyjähriges Knäblein, des Georg Singeisen zu Laufen, fiel den 21ten dies in ein schlechtverwahrtes Güllenloch. Es wurde ohne alle Lebenszeichen herausgezogen, und durch Herrn Pfarrer Linder, Helfer zu Zofingen, welcher auf seiner Heimreise gerade dazu kam; nach einer beynah halbstündigen Anwendung zweckmässiger Rettungsmittel wiederum ins Leben gebracht.

Bey diesem Anlass haben unsere Hochgeachteten Herren E.E. und W.W. Raths mit grossem Missfallen ersehen müssen, dass gedachter Unglücksfall nur der schlechten Verwahrung eines Güllebehälters zuzuschreiben seye, und wollen daher sämtliche Hausbesitzer ernstlich ermahnt haben, keine dergleichen Löcher oder Vertiefungen an offenen Orten einzurichten, und zum Schutz der Kinder dieselben immerfort bedeckt zu halten.

Zugleich haben aber Wohldieselben mit Vergnügen vernommen, wie menschenfreundlich und unermüdet Herr Pfarrer Linder sich die Rettung des verunglückten Kindes habe angelegen seyn lassen, und daher befohlen, ihm den gebührenden Dank und das obrigkeitliche Vergnügen darüber öffentlich zu bezeugen.

Da dieser Vorfall einen neuen Beweis anbietet, wie viel bey Ertrunkenen durch eine zweckmässige Behandlungsart auszurichten sey, so werden die angemessenen Rettungsmittel zu jedermanns Kenntniss wiederum in Erinnerung gebracht:

Zu einem günstigen Erfolg bey derartigen Versuchen ist vor allen Dingen erforderlich, den Ertrunkenen behutsam aus dem Wasser zu ziehen, ihn eilig und mit aufgerichtetem Haupte in das nächste Haus zu tragen, daselbst auf eine Tafel zu legen, schnell zu entkleiden, behutsam abzutrocknen, in wollene Decken einzuwickeln, oder in ein gewärmtes Bett mit aufgerichtetem Oberleibe gegen die rechte Seite zu legen, Mund und Nase von Schleim zu reinigen, ihm darauf Luft einzublasen, und wenn Zusammenziehungen des Herzens gespürt werden, den Leib sanft mit wollenen Tüchern oder in Oel getauchten Bürsten zu reiben, und mit dieser Arbeit fortzufahren, bis Lebenszeichen erfolgen, oder von dazu berufenen Ärzten noch kräftigere Hülfsmittel angewendet werden.

Wer würde sich nicht durch das schöne Bewusstsein, ein Menschenleben gerettet zu haben, für alle Bemühungen hinlänglich belohnt finden?

Gegeben auf Erkanntniss E.E. und W.W. Raths den 28 Oktob. 1812

Kanzley des Kantons Basel


Aus dem Kantonsblatt 1812, dritte Abteilung, erster Teil, Seiten 181 bis 183

Die heute empfohlenen Massnahmen wären:

Nachdem der Rettung des Patienten aus dem Wasser, sollte er wenn er bewusstlos ist in die stabile Seitenlage gebracht werden. Kann keine Atmung oder kein Kreislauf festgestellt werden muss unverzüglich mit der Herz-Lungen-Wiederbelebung (Beatmung, Massage) begonnen werden. Leichte Unterkühlung wird mit dem dem Ablegen der nassen Kleidung und durch Wärmen mit Decken behandelt. Bei kaltem Wasser besteht eine erhebliche Lebensgefahr infolge Unterkühlung.

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